Weihnachtsgratifikation in jährlich wechselnder Höhe

Arbeitsrecht

Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgeber zur Höhe einer jährlichen Zuwendung (Weihnachtsgeld) ist wirksam.

BAG, Urt. v. 16.01.2013 - 10 AZR 26/12 (LAG Hamm)

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Klausel in einem Arbeitsvertrag wirksam ist, nach der es sich der Arbeitgeber im Wege eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts vorbehält, die Höhe einer jährlichen Zuwendung (Weinachtsgeld) zu bestimmen.

Dies gilt zumindest dann, wenn die jährliche Zuwendung keinen Entgeltcharakter hat. Es muss sich um eine Gratifikation handeln. Eine solche Klausel hält der AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB stand. Es gilt § 315 BGB. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitsgericht überprüfen lassen, ob die jährliche Leistungsbestimmung des Arbeitgebers billigem Ermessen entspricht.

Der Arbeitnehmer hatte seinen Arbeitgeber auf Zahlung restlicher Weihnachtsgratifikation für die Jahre 2007-2010 in Anspruch genommen, da er der Ansicht war, dass die Klausel zur Weihnachtsgratifikation aufgrund des einseitigen Leistungsbestimmungsrechts des Arbeitgebers zur Höhe der Gratifikation insgesamt unwirksam sei. Er begehrte eine Restzahlung in Anlehnung an tarifliche Vorschriften. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Klausel wirksam und die Klage somit unbegründet ist.

BAG, Urt. v. 16.01.2013 - 10 AZR 26/12 (LAG Hamm)

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Datum des Ausdrucks: 19.04.2024