Vorliegen eines institutionellen Rechtsmissbrauchs bei befristeten Arbeitsverträgen (BAG, Urteil vom 10.07.2013 - 7 AZR 761/11)

Arbeitsrecht

Bei einer ununterbrochenen Gesamtbeschäftigungsdauer von weniger als vier Jahren aufgrund von vier befristeten Arbeitsverträgen besteht zwar an sich kein Hinweis auf das Vorliegen eines institutionellen Rechtsmissbrauchs. Eine entsprechende Missbrauchsprüfung ist aber dann nicht von vornherein entbehrlich, wenn mit Unterbrechung frühere befristete Arbeitsverhältnisse zwischen denselben Parteien bestanden. Dabei ist im Rahmen der Gesamtwürdigung zu beachten, dass sich die befristeten Arbeitsverhältnisse nicht nahtlos aneinanderreihen. Nicht unerhebliche Unterbrechungszeiten können gegen eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Rechtsinstituts der Vertretungsbefristung sprechen. (Orientierungssatz des Gerichts)BAGUrteil vom 10.07.2013 - 7 AZR 761/11

Eine Vertretungsbefristung scheidet nicht immer aus, wenn der Arbeitgeber einer Stammkraft zeitweise andere Tätigkeiten zuweist und deren eigentliche Aufgaben einer dafür eingestellten Vertretungskraft überträgt. Es ist vielmehr danach zu unterscheiden, ob ein Fall der unmittelbaren bzw. mittelbaren Vertretung vorliegt, die auch bei einer „Abordnung" der Stammkraft einen befristeten Arbeitsvertrag grundsätzlich rechtfertigen kann, oder ob von einem Fall der sogenannten gedanklichen Zuordnung auszugehen ist, bei dem diese Möglichkeit ausscheidet.

Es muss vom Arbeitgeber eine Prognose bei Abschluss des befristeten Vertrages angestellt werden, ob die Stammkraft nach Beendigung ihrer Abordnung an ihren alten Arbeitsplatz zurückkehrt oder nicht.

Hinsichtlich der Frage des Missbrauch von Befristungen bei Vorliegen von Befristungsketten betont der Senat nochmals, dass es jeweils auf den konkreten Einzelfall ankommt. Eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls ist notwendig, wobei eine zeitliche oder zahlenmäßige Grenze nicht genannt wird. Allerdings wird deutlich, dass Unterbrechungen der Befristungskette und die Heranziehung unterschiedlicher Befristungsgründe Anzeichen eines Rechtsmissbrauchs entkräften können. Bei der Vertretungsbefristung, insbesondere bei der Abordungsvertretung bestehen weiterhin zahlreiche Fehlerquellen, vom Rechtsmissbrauch, über die Rückkehrprognose und die Frage der unmittelbaren oder mittelbaren Vertretung.

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Datum des Ausdrucks: 19.04.2024